Vergütung
- Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist keiner unmittelbaren gesetzlichen Regelung wie sie z.B. für die steuerberatenden Berufe existieren, unterworfen.
- In der Praxis haben sich Vergütungstabellen durchgesetzt, z.B. diejenige des „Deutschen Notarvereins“, die auch regelmäßig von den Nachlassgerichten akzeptiert werden.
- Der Erblasser kann bereits in seiner letztwilligen Verfügung eine diesbezügliche Vorgabe machen. Meistens richtet sich die Vergütung nach der Komplexität des Nachlasses oder den Vermögenswerten.